Forum: PV für WEGs und private MFH

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PV-Anlage mit EZM und Balkonkraftwerk

Bei einer Veranstaltung in Herrenberg konnten wir das EZM kennen lernen und finden dieses sehr gut. Deshalb wollen wir bei unserem 6-Familienhaus mit einer 19 kWp-PV-Anlage mit 4 selbstbewohnenden Eigentümern und 2 Vermietern das EZM anwenden.

Die Verteilung der Erlöse als Differenz aus den Einnahmen und Ausgaben soll an die Eigentümer der PV-Anlage entsprechend deren Anteile ausgeschüttet werden. Auch der Vermieter als Mitinvestor der PV-Anlage erhält natürlich diese Rendite und will sie auch erhalten.

Sein Mieter würde somit nur die Grundgebühr seines früheren Stromvertrages abzüglich der Miete für den Stromzähler (ca. 200 € in 8 Jahren (Eichdauer) = 25 € per anno) sparen, ansonsten hätte dieser aber keinen Benfit aus dem Sonnenstrom des Hauses.

Gibt es Erfahrungen oder Vorschläge dazu, wie trotz PV-Anlage auf dem Dach mit einem Mieterverlangen nach einem Balkonkraftwerk, mit dem er selbst von kostenlosem Sonnenstrom profitieren und das Klima schützen will, umgegangen werden kann? Kann ihm das verwehrt werden? Wenn der Vermieter seinen PV-Anteil an den Mieter verpachtet und eine Pacht in Höhe seiner Rendite verlangt, hat der Mieter ja noch immer nicht wirklich etwas vom Sonnenstrom.

 

Sie fragen wie auch Mieter sowohl das Klima schützen und gleichzeitig finanziell von PV-Strom profitieren können.

Beim Einzählermodell tragen alle Bewohner - also auch Mieter - durch ihren Direktverbrauch zum Klimaschutz bei. Es geht also noch um einen finanziellen Vorteil für die Mieter. Am einfachsten geht das, wenn Vermieter ihre Ertragsanteile mit ihren Mietern teilen. Jeder Vermieter kann getrennt entscheiden welchen Anteil er weitergibt, z.B. 30 %.

Als zweite Möglichkeit, bleibt Mietern ein eigenes Steckersolargerät, das sie natürlich selbst anschaffen müssen. Die Eigentümergemeinschaft bzw. Vermieter können das nicht ohne triftigen Grund ablehnen, da ein Steckersolargerät eine sogenannte privilegierte Maßnahme ist.

https://www.gasag.de/magazin/erneuerbare-energien/balkonkraftwerk-genehmigung-vermieter/#sid110540

Im Zusammenspiel mit dem Einzählermodell ergibt sich dabei folgende Schwierigkeit. Pro Stromvertrag kann nur ein Steckersolargerät auf den zugehörigen offiziellen Stromzähler angemeldet werden. Beim Einzählermodell gibt es in der Regel aber nur einen (gemeinsamen) Stromvertrag. Solange man sicher ist, dass nur eine Mietspartei ein Steckersolargerät möchte, ist das noch nicht unbedingt ein Problem.

Wenn jedoch (in Zukunft?) beide Mietsparteien ein Steckersolargerät möchten, sehe ich nur die Möglichkeit, dass die Mietsparteien ihre eigenen Stromverträge behalten und ihre Steckersolargeräte auf ihre jeweiligen offiziellen Stromzähler anmelden. Dann sparen die Mietsparteien natürlich nicht mehr die Stromgrundgebühren.

Für die Eigentümergemeinschaft haben Steckersolargeräte keinen Nachteil. Es gibt sogar einen Vorteil.
Solange nur 2 von 6 Wohnungen ihren eigenen Stromvertrag behalten, wird das den Direktverbrauch nicht reduzieren, siehe Leitfaden Kapitel 5.1.3.

Im Gegenteil: Stromüberschuss aus Wohnungen mit Steckersolargerät fließt ins Hausnetz und kann in den anderen Wohnungen verbraucht werden, ohne dass dieser Strom eingekauft werden muss.

Theoretisch könnten Steckersolargerät bei der Anmeldung der großen PV-Anlage zugeschlagen werden. Siehe Leitfaden Kapitel 5.1.4 unter "Bestehende Steckersolargeräte". Für Steckersolargeräte, die im Besitz von Mietern sind, empfehle ich diesen Weg jedoch nicht, da dann bei Mieterwechseln die große PV-Anlage umgemeldet werden müsste.

Ich mache es mir mal ganz einfach und zitiere aus unserem Leitfaden https://pv4wegs.de/wp-content/uploads/pv-leitfaden/Leitfaden-PV-fuer-WEGs-2026-08-10.pdf:

(Der Text steht auf Seite 95, die Ziffern sind Quellenangaben vom Leitfaden)

Bestehende Steckersolargeräte können nicht einfach übernommen werden, da
• pro Letztverbrauchendem - also pro Stromvertrag - nur ein Steckersolargerät betrieben werden darf (388)
. Beim Einzählermodell gibt es in der Regel aber nur einen Stromvertrag.
• die Einspeisung von Steckersolargeräten nicht vergütet wird (389) und Subventionsbetrug vermieden werden muss.

Es gibt aber eine elegante Lösung: Bestehende Steckersolargeräte bleiben wo sie sind, werden aber abgemeldet und rechnerisch zur neuen PV-Anlage  hinzugeschlagen. Damit die Steckersolargeräte weiterhin keine Einspeisevergütung erhalten, wird die Einspeisevergütung der zusammengelegten
Anlage automatisch anteilig reduziert (390)
. Damit wird folgendes erreicht:
Steckersolargeräte bleiben zum Direktverbrauch auf dem Wohnungsbalkon.
Strom, der nicht in der Wohnung verbraucht wird, erhöht den Direktverbrauch der WEG.
Subventionsbetrug wird vermieden. <Zitat Ende>

Für Sie bedeutet das ganz konkret: Genau ein unabhängiges Balkonkraftwerk hinter dem gemeinschaftlichen Zähler ist erlaubt.
Damit kein Ärger mit der zweiten Partei entsteht, die auch ein unabhängiges Balkonkraftwerk installieren möchte und das dann nicht darf, sollten Sie von vorneherein alle Balkonkraftwerke als Erweiterung der vorhandenen Anlage anmelden.
Dann sollten Sie noch regeln:
Wie werden die Stromkosten abgerechnet, insbesondere wenn im Haus noch alte (rückwärtslaufende) Zähler für die einzelnen Wohnungen installiert sind?
Sollen die Balkonkraftwerke auf Nulleinspeisung ausgelegt werden?
Welche Einspeiselast verträgt das Hausnetz?
Was geschieht beim Mieterwechsel? Übernimmt der Wohnungseigentümer dann das Balkonkraftwerk und vermietet es an den Nachmieter?