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Hausverwaltung rät von Beschluss im Rahmen einer Eigentümerversammlung ab
Zitat von Michael am 1. Juli 2026, 14:40 UhrHallo!
Ich bin Teil eines (kleinen) Mehrgenerationenhauses in Nürtingen mit 11 Parteien und bin derjenige im Haus, der knapp davor zu sein scheint, den größten Teil der Hausgemeinschaft mit auf den Weg zu einer Photovoltaikanlage auf dem Dach auf Grundlage des Einzählermodells zu nehmen. Auf der letzten Eigentümerversammlung Mitte Juni hatten wir besprochen, noch vor den Sommerferien eine Eigentümerversammlung einzuberufen und die PV-Anlage auf den Weg zu bringen. Nun schreibt mir unsere Hausverwaltung Folgendes:
"gern möchte ich Ihnen kurz den aktuellen Stand meiner Anfrage bei unserem Rechtsanwalt bezüglich der geplanten PV-Anlage, sowie die möglichen Vorgehensweisen erläutern. Grundsätzlich gibt es bei der Umsetzung einer PV-Anlage innerhalb der Eigentümergemeinschaft zwei Möglichkeiten:
Die erste Möglichkeit ist, dass die Eigentümergemeinschaft die Maßnahme per Beschluss mit der erforderlichen doppelt qualifizierten Mehrheit beschließt. In diesem Fall wären alle Eigentümer an den Kosten beteiligt. Im Gegenzug würden aber auch alle Eigentümer von den Erträgen bzw. Vorteilen der Anlage profitieren.
Die zweite Möglichkeit wäre, dass nur einzelne Eigentümer die Anlage finanzieren und im Gegenzug auch nur diese Eigentümer die Erträge erhalten. Dies ist innerhalb der Eigentümergemeinschaft allerdings rechtlich und praktisch deutlich schwieriger umzusetzen, da Beschlüsse grundsätzlich immer objektbezogen auf die Einheiten gefasst werden und nicht personenbezogen. Das führt insbesondere dann zu Problemen, wenn Wohnungen verkauft werden und Eigentümer wechseln. Aus diesem Grund wäre es in diesem Fall der richtige Weg, eine separate Gesellschaft i. d. R. GbR zu gründen. [...]"
Schätzen Sie das auch so ein?
Hallo!
Ich bin Teil eines (kleinen) Mehrgenerationenhauses in Nürtingen mit 11 Parteien und bin derjenige im Haus, der knapp davor zu sein scheint, den größten Teil der Hausgemeinschaft mit auf den Weg zu einer Photovoltaikanlage auf dem Dach auf Grundlage des Einzählermodells zu nehmen. Auf der letzten Eigentümerversammlung Mitte Juni hatten wir besprochen, noch vor den Sommerferien eine Eigentümerversammlung einzuberufen und die PV-Anlage auf den Weg zu bringen. Nun schreibt mir unsere Hausverwaltung Folgendes:
"gern möchte ich Ihnen kurz den aktuellen Stand meiner Anfrage bei unserem Rechtsanwalt bezüglich der geplanten PV-Anlage, sowie die möglichen Vorgehensweisen erläutern. Grundsätzlich gibt es bei der Umsetzung einer PV-Anlage innerhalb der Eigentümergemeinschaft zwei Möglichkeiten:
Die erste Möglichkeit ist, dass die Eigentümergemeinschaft die Maßnahme per Beschluss mit der erforderlichen doppelt qualifizierten Mehrheit beschließt. In diesem Fall wären alle Eigentümer an den Kosten beteiligt. Im Gegenzug würden aber auch alle Eigentümer von den Erträgen bzw. Vorteilen der Anlage profitieren.
Die zweite Möglichkeit wäre, dass nur einzelne Eigentümer die Anlage finanzieren und im Gegenzug auch nur diese Eigentümer die Erträge erhalten. Dies ist innerhalb der Eigentümergemeinschaft allerdings rechtlich und praktisch deutlich schwieriger umzusetzen, da Beschlüsse grundsätzlich immer objektbezogen auf die Einheiten gefasst werden und nicht personenbezogen. Das führt insbesondere dann zu Problemen, wenn Wohnungen verkauft werden und Eigentümer wechseln. Aus diesem Grund wäre es in diesem Fall der richtige Weg, eine separate Gesellschaft i. d. R. GbR zu gründen. [...]"
Schätzen Sie das auch so ein?
Zitat von Jochen Rivoir am 1. Juli 2026, 20:14 UhrHallo Michael,
generell sehe ich die Situation genauso wie Ihre Verwaltung und deren Rechtsanwalt. Allerdings verstehe ich nicht warum Ihrer Meinung nach die Verwaltung von einem Beschuss abrät. Empfiehlt sie nicht vielmehr die Möglichkeit 1?
Auch ich empfehle immer die Mögichkeit 1, bei der sich nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft ALLE Eigentümer an der Finanzierung einer PV-Anlage beteiligen und daher auch ALLE Eigentümer am Ertrag beteiligt werden.
Ich denke allerdings, dass hierfür eine einfache Mehrheit ausreicht, da sich eine PV-Anlage in aller Regel amortisiert, siehe WEG § 21 (2) 2. Das schreibt auich die Energieagentur Regio Freiburg in ihrem Leitfaden auf Seite 38. Eine doppelt qualifizierte Mehrheit wird meiner Ansicht nur bei baulichen Maßnahmen benötigt, die sich NICHT amortisieren - wie z.B. bei einem Aufzug. Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt!
Die zweite Möglichkeit ist aus den genannten Gründen schwieriger und benötigt außerdem auch einen Dachpachtvertrag zwischen der Gesamt-WEG und den Eigentümern der PV-Anlage (GbR).
Viele Grüße, Jochen Rivoir
Hallo Michael,
generell sehe ich die Situation genauso wie Ihre Verwaltung und deren Rechtsanwalt. Allerdings verstehe ich nicht warum Ihrer Meinung nach die Verwaltung von einem Beschuss abrät. Empfiehlt sie nicht vielmehr die Möglichkeit 1?
Auch ich empfehle immer die Mögichkeit 1, bei der sich nach Beschluss der Eigentümergemeinschaft ALLE Eigentümer an der Finanzierung einer PV-Anlage beteiligen und daher auch ALLE Eigentümer am Ertrag beteiligt werden.
Ich denke allerdings, dass hierfür eine einfache Mehrheit ausreicht, da sich eine PV-Anlage in aller Regel amortisiert, siehe WEG § 21 (2) 2. Das schreibt auich die Energieagentur Regio Freiburg in ihrem Leitfaden auf Seite 38. Eine doppelt qualifizierte Mehrheit wird meiner Ansicht nur bei baulichen Maßnahmen benötigt, die sich NICHT amortisieren - wie z.B. bei einem Aufzug. Hinweis: Ich bin kein Rechtsanwalt!
Die zweite Möglichkeit ist aus den genannten Gründen schwieriger und benötigt außerdem auch einen Dachpachtvertrag zwischen der Gesamt-WEG und den Eigentümern der PV-Anlage (GbR).
Viele Grüße, Jochen Rivoir