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Abrechnung beim Einzählermodell für private Eigentümer eines MFH
Zitat von Steffen am 27. August 2026, 13:50 UhrIch bin privater Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohnungen. Im Zuge einer energetischen Sanierung rüsten ich gerade um auf eine Wärmepumpe und lasse eine PV Anlage mit ca 15kWp installieren.
Ziel ist es möglichst viel PV Strom im Haus zu verbrauchen, um sowohl Geld zu verdienen, die Mieter zu entlasten und etwas für Energiewende und Umwelt zu tun. Heizung und Wasser wird über die Ista abgerechnet - Strom nicht.
Unter anderen durch ihre Webseite bin ich auf das Einzählermodell aufmerksam geworden. Das von ihnen Vorgeschlagene Messkonzept 13 der Netze BW klingt für mich sehr plausibel.
Allerdings ist mir nicht klar, ob ihr Konzept und ihre Vorschläge für eine WEG auch für meine Situation als Eigentümer passen?
Welche Unterschiede gibt es für mich als Vermieter?
Welche Möglichkeiten habe ich als Vermieter um beim Einzählermodell rechtssicher abzurechnen ohne zum Stromlieferanten mit allen rechtlichen Pflichten (wie Meldepflichten, Rechnungslegung nach dem Energiewirtschaftsgesetz und der Stromsteuer) zu werden?
Ich bin privater Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohnungen. Im Zuge einer energetischen Sanierung rüsten ich gerade um auf eine Wärmepumpe und lasse eine PV Anlage mit ca 15kWp installieren.
Ziel ist es möglichst viel PV Strom im Haus zu verbrauchen, um sowohl Geld zu verdienen, die Mieter zu entlasten und etwas für Energiewende und Umwelt zu tun. Heizung und Wasser wird über die Ista abgerechnet - Strom nicht.
Unter anderen durch ihre Webseite bin ich auf das Einzählermodell aufmerksam geworden. Das von ihnen Vorgeschlagene Messkonzept 13 der Netze BW klingt für mich sehr plausibel.
Allerdings ist mir nicht klar, ob ihr Konzept und ihre Vorschläge für eine WEG auch für meine Situation als Eigentümer passen?
Welche Unterschiede gibt es für mich als Vermieter?
Welche Möglichkeiten habe ich als Vermieter um beim Einzählermodell rechtssicher abzurechnen ohne zum Stromlieferanten mit allen rechtlichen Pflichten (wie Meldepflichten, Rechnungslegung nach dem Energiewirtschaftsgesetz und der Stromsteuer) zu werden?
Zitat von Jochen Rivoir am 27. August 2026, 16:58 UhrAls Eigentümer eines Mehrfamilienhauses müssen Sie Verkauf von PV-Strom vermeiden, da Sie sonst Stromlieferantenpflichten erfüllen müssen, die ohne (teuren) Dienstleister quasi nicht erfüllbar sind.
Statt PV-Strom direkt zu verkaufen, können Sie virtuelle Anteile der PV-Anlage an Ihre Mieter vermieten. Sie amortisieren damit – wie bei der Wohnung selbst - ihre Investitionskosten über eine PV-Miete, die bei bestehendem Mietverhältnis einvernehmlich vereinbart werden sollte. Mieter erhalten im Gegenzug (abzüglich laufende Kosten) kostenlosen PV-Strom für Allgemeinstrom und für ihre Wohnungen und erhalten Ihren Anteil an der Einspeisevergütung. Die Kosten des Reststrombezugs für Allgemeinstrom und die Wohnungen können Sie nach Verbrauch abrechnen.
Die DGS bietet hierfür den Mustervertrag „(2c) PV-Wohnungsmiete“ an, siehe Home: Mieterstrom-Info.Weitere Unterschiede zu einer WEG sind mir nicht bekannt.
Beachten Sie bitte, dass ich kein Rechtsanwalt bin und daher in rechtlichen Fragen nicht beraten darf und kann. Ich stelle lediglich öffentlich bekannte Informationen zusammen. Siehe hierzu die Links im Leitfaden Kapitel 5.1.4 unter "Alle Wohnungen gehören einem Eigentümer".
Als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses müssen Sie Verkauf von PV-Strom vermeiden, da Sie sonst Stromlieferantenpflichten erfüllen müssen, die ohne (teuren) Dienstleister quasi nicht erfüllbar sind.
Statt PV-Strom direkt zu verkaufen, können Sie virtuelle Anteile der PV-Anlage an Ihre Mieter vermieten. Sie amortisieren damit – wie bei der Wohnung selbst - ihre Investitionskosten über eine PV-Miete, die bei bestehendem Mietverhältnis einvernehmlich vereinbart werden sollte. Mieter erhalten im Gegenzug (abzüglich laufende Kosten) kostenlosen PV-Strom für Allgemeinstrom und für ihre Wohnungen und erhalten Ihren Anteil an der Einspeisevergütung. Die Kosten des Reststrombezugs für Allgemeinstrom und die Wohnungen können Sie nach Verbrauch abrechnen.
Die DGS bietet hierfür den Mustervertrag „(2c) PV-Wohnungsmiete“ an, siehe Home: Mieterstrom-Info.
Weitere Unterschiede zu einer WEG sind mir nicht bekannt.
Beachten Sie bitte, dass ich kein Rechtsanwalt bin und daher in rechtlichen Fragen nicht beraten darf und kann. Ich stelle lediglich öffentlich bekannte Informationen zusammen. Siehe hierzu die Links im Leitfaden Kapitel 5.1.4 unter "Alle Wohnungen gehören einem Eigentümer".